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Tuesday, March 23rd 2010, 8:47pm

Bahn frei für Dreiachser in der Kategorie "leichte Luftsportgeräte"!

Jetzt ist es amtlich:
LuftVZO § 1 Abs. 4 wurde geändert durch den Artikel 2 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) mWv 28.01.2010. Der Passus „Motor nicht fest mit dem Luftsportgerät verbunden“ wurde gestrichen. Mithin können UL bis 120 kg Leermasse (inkl. Gurtzeug u. Rettung) von der Muster- und Verkehrszulassungspflicht befreit werden. An die Stelle der Zulassung tritt eine Musterprüfung.
Lizenzen für diese leichten Luftsportgeräte werden unbefristet erteilt und für die Erteilung ist kein Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Der Flugplatzzwang und die Versicherungspflicht bleiben unverändert.
  Always Happy Landings

  Michael Paul


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